Die Arbeitsgemeinschaft Reproduktionsbiologie des Menschen (AGRBM) wurde am 26.11.1994 in Bonn gegründet und ist der Berufsverband der in Deutschland in der Humanmedizin tätigen Reproduktionsbiologen. Sie ging aus den IVF-Laborleitertreffen hervor, die im September 1988 von der IVF-Gruppe Darmstadt initiiert wurden. Die Gründungsversammlung setzte sich im Wesentlichen aus den bis dahin tätigen Organisatoren der IVF-Laborleitertreffen zusammen.
Portrait
Die Arbeitsgemeinschaft Reproduktionsbiologie des Menschen hat folgende Ziele:
- Vertretung der Interessen der auf dem Gebiet der Reproduktionsbiologie des Menschen tätigen Biologen bzw. akademischen Laborfachkräfte gegenüber Fachgremien, Behörden und Verwaltungen.
- Fort- und Weiterbildung aller Mitglieder und sonstiger interessierter Personen.
- Erstellung von Leitlinien und Stellungnahmen zu reproduktionsbiologischen Themen.
- Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Reproduktionsbiologie des Menschen.
- Öffentlichkeitsarbeit und Informationsvermittlung zu allen Belangen der Reproduktionsbiologie des Menschen, insbesondere als kompetenter Berater und Ansprechpartner gegenüber Behörden, Verbänden, Presse, Bildungs-einrichtungen und gesetzgebenden Organen.
- Zusammenarbeit mit anderen Fachgesellschaften.
Der Vorstand der AGRBM, der alle zwei Jahre neu gewählt wird, besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern (auch in der weiblichen Form).
Als stimmberechtigte Vollmitglieder der Gesellschaft werden nur Biologen und akademische Laborfachkräfte verwandter Richtungen aufgenommen, die in einem in Deutschland zugelassenem Zentrum für Reproduktionsmedizin tätig sind. Für Personen, die nicht diesem Personenkreis angehören, besteht die Möglichkeit der assoziierten Mitgliedschaft ohne Stimmrecht. Die Zahl der Mitglieder ist mittlerweile (Stand: April 2016) auf etwa 300 angewachsen.
Die Jahrestagungen mit Mitglieder-Hauptversammlung und wissenschaftlichem Programm finden in der Regel an einem Wochenende im Mai an wechselnden Orten statt. Zusätzlich zu den Jahrestagungen finden mehrmals im Jahr Regionale Arbeitstreffen statt, auf denen aktuelle Themen im kleinen Kreis diskutiert werden. Von der AGRBM werden schon seit 1999 zwei Mal jährlich Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder mit renommierten Experten aus dem In- und Ausland durchgeführt. Seit 2005 finden Praxisseminare im Abstand von zwei Jahren statt, in denen Diskussionsrunden zur Methodik im Vordergrund stehen.
Die Arbeitsgemeinschaft Reproduktionsbiologie des Menschen ist Mitglied im Dachverband Reproduktionsbiologie und -medizin e.V., institutionelles Mitglied im Verband Deutscher Biologen und biowissenschaftlicher Fachgesellschaften e.V. (VBIO) und Gründungsmitglied im Netzwerk der Fachwissenschaftler in der Medizin e.V. (NFM). Die AGRBM steht in Kontakt und Austausch mit allen Organisationen, die sich im Bereich Reproduktionsbiologie und -medizin mit wissenschaftlichen, medizinischen und berufspolitischen Fragestellungen sowie dem Thema Qualitätsmanagement auseinander setzen. Seit 2001 kooperieren die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin e.V. (DGGEF), der Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands e.V. (BRZ) und die AGRBM erfolgreich in der Planung und Realisierung der Programme für die Symposien für Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin und Jahrestreffen der Deutschen IVF-Zentren. Die AGRBM ist Kuratoriumsmitglied des „Deutschen IVF-Registers“. Das Deutsche IVF-Register ist ein Instrument zur Qualitätssicherung im IVF-Bereich.
Die AGRBM ist auch in der Öffentlichkeitsarbeit tätig. In aktuellen Fällen werden Leserbriefe als Reaktion auf Zeitungs- und Zeitschriftenartikel formuliert. Für die „interessierte Öffentlichkeit“ (schwerpunktmäßig: Lehrer) werden von Mitgliedern der AGRBM zusätzlich Fortbildungen in verschiedenen Städten durchgeführt.
Berufsbild
Berufsbild: Reproduktionsbiologe/-Biologin im IVF-Labor
In den zurzeit ca. 120 IVF-Zentren in Deutschland arbeiten Biologen bzw. Naturwissenschaftler aus verwandten Gebieten der Biologie mit unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen. Die nachfolgende Charakterisierung dieses Berufsbildes beschreibt die typischen Aufgaben „des Reproduktionsbiologen“ im IVF-, Andrologie- und Kryo-Labor.
Im Vordergrund stehen Beherrschung und Durchführung aller labor-relevanten Techniken der assistierten Reproduktion (ART: „Assisted Reproductive Techniques“) im Andrologie- und IVF-Labor. In einigen Zentren gehören auch entsprechende Arbeiten im Hormonlabor mit zum Aufgabengebiet des Reproduktionsbiologen. Grundlagen bei allen Arbeiten im Rahmen von ART sind die Beherrschung allgemeiner Labortechniken (beispielsweise der Umgang mit Zellkulturen und steriles Arbeiten) und Erfahrungen beim Mikroskopieren. Spezifische Ausbildungsteile konzentrieren sich auf Einzelzellpräparationen unter mikroskopischer Kontrolle, Mikromanipulationstechniken und Kryobiologie von Gameten und Embryonen.
Neben den praktischen Fähigkeiten sind zu allen oben genannten Bereichen umfangreiche theoretische Kenntnisse erforderlich. Die ständige Qualitätskontrolle und -sicherung im ART-Labor sowie problem-orientiertes Troubleshooting kommen hinzu. In vielen Zentren erstellt der Reproduktionsbiologe, der die Stellung der Laborleiters innehat, ein Laborhandbuch, in dem alle Labortechniken und die sorgfältige Dokumentation aller Labor- und Patientendaten beschrieben werden. Die Kenntnisse und Wahrung rechtlicher Vorgaben (Embryonenschutzgesetz, Geweberichtlinie) ist verpflichtend. Die Einarbeitung und Ausbildung von weiteren Labormitarbeitern (sowohl Reproduktionsbiologen in Ausbildung als auch medizinisch-technische Assistentinnen) erfolgt ebenfalls durch den Laborleiter oder einen anderen erfahrenen Reproduktionsbiologen. Weitere Aufgaben sind die Erfassung und statistische Auswertung von Labor- und Patientendaten mit Veranlassung von Maßnahmen wo angebracht.
Der Reproduktionsbiologe hat eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung hinsichtlich der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und hinsichtlich neuester diagnostischer bzw. therapeutischer Verfahren. Das regelmäßige Literaturstudium, der Besuch von fachspezifischen Tagungen, Workshops und insbesondere von Fortbildungsveranstaltungen der AGRBM sind unabdingbare Bestandteile dieses Berufes.
Mitgliedschaft
Hier können Sie den Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft herunterladen und ausdrucken.
Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft (PDF)
Satzung
Satzung der Arbeitsgemeinschaft Reproduktionsbiologie des Menschen
Neufassung, beschlossen durch die Hauptversammlung am 08.05.2009
AGRBM Satzung 2009-05-08 (PDF)
§ 1 Name und Sitz
1. Die AGRBM („Arbeitsgemeinschaft Reproduktionsbiologie des Menschen“) ist der Berufsverband der in Deutschland in der Humanmedizin tätigen Reproduktionsbiologen.
2. Die AGRBM ist als Verein organisiert. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Die Verwaltung kann von jedem anderen Ort aus geführt werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele
Die Ziele des Vereins sind:
1. Vertretung der Interessen der auf dem Gebiet der Reproduktionsbiologie des Menschen tätigen Biologen bzw. akade-mischen Laborfachkräfte gegenüber Fachgremien, Behörden und Verwaltungen.
2. Fort- und Weiterbildung aller Mitglieder und für sonstige interessierte Personen.
3. Erstellung von Leitlinien und Stellungnahmen zu reproduktionsbiologischen Themen.
4. Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Reproduktionsbiologie des Menschen.
5. Öffentlichkeitsarbeit und Informationsvermittlung zu allen Belangen der Reproduktionsbiologie des Menschen, insbeson-dere als kompetenter Berater und Ansprechpartner gegenüber Behörden, Verbänden, Presse, Bildungseinrichtungen und gesetzgebenden Organen.
6. Zusammenarbeit mit anderen Fachgesellschaften.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Der Verein hat
a) Vollmitglieder (mit Stimmrecht):
Als solche gelten Biologen und andere akademische Laborfachkräfte (mindestens Diplom oder Master bzw. ein vergleichbarer Abschluss), die in einem in Deutschland zugelassenem Zentrum für Reproduktionsmedizin tätig sind.
b) assoziierte Mitglieder (ohne Stimmrecht):
– ehemalige Vollmitglieder, die die Bedingungen der Vollmitgliedschaft nicht mehr erfüllen
– Technische Assistenten, die auf dem Gebiet der Reproduktionsbiologie des Menschen in Deutschland tätig sind
– juristische oder natürliche Personen, die bereit sind, die Ziele des Vereins ideell und materiell zu unterstützen
c) Ehrenmitglieder (ohne Stimmrecht):
Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Arbeitsgemeinschaft Reproduktions-biologie des Menschen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
3. Aufnahmeanträge müssen beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft und deren Art trifft der Vorstand gemäß Satzung und stellt alle Veränderungen von Mitgliedschaften der Hauptversammlung vor. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragssteller innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er die Sache zur Entscheidung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung vor. Bis zur Entscheidung durch die Hauptversammlung ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht möglich.
Gleiches gilt beim Wechsel vom stimmberechtigten Vollmitglied zum assoziierten Mitglied beim Wegfall der Voraus-setzungen für die Vollmitgliedschaft.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Die Kündigung erfolgt schriftlich beim Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Jahres-ende.
b) durch Ausschluss gemäß Beschluss des Vorstandes. Ausschlussgründe sind:
– grober Verstoß gegen die Ziele des Vereins
– schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
– grobe Verletzung der Interessen des Vereins
– Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, wenn die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach ergangener Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolge erfolgt.
Im Falle des Ausschlusses kann der Betroffene innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er die Sache zur Entscheidung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung vor. Bis zur Entscheidung durch die Hauptversammlung ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht möglich.
c) durch Streichung gemäß Beschluss des Vorstandes:
– wenn die Bedingungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind
– wenn das Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr nicht erreichbar ist
d) mit dem Tod
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, in den Organen und Einrichtungen des Vereins im Rahmen dieser Satzung mitzuwirken.
b) Jedes Mitglied kann die Unterstützung des Vereins nach dessen satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch nehmen.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ihm die hierfür erforderlichen Erklärungen zu geben, die Satzung und Beschlüsse des Vereins einzuhalten und die Beiträge ordnungsgemäß zu leisten.
d) Alle Veränderungen hinsichtlich der Dienstanschrift, E-Mail Adresse, Bankverbindung und beruflichen Tätigkeit sind umgehend dem Vorstand mitzuteilen. Erklärungen des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Dienstanschrift bzw. E-Mail Adresse gerichtet werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand
§ 5 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung der AGRBM besteht aus den Vollmitgliedern. Assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Teilnahme- und Rede-, aber kein Antrags- und Stimmrecht.Die Hauptversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Die Hauptversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Vollmitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangt. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird durch den Vorstand festgesetzt. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen auf den Mitgliederseiten der Homepage und per E-Mail unter der letzten dem Verein bekannt gegebenen E-Mail Adresse.
2. Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Entscheidung über die eingereichten Anträge
f) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung des Vereins
i) Jede Änderung der Satzung (§ 9)
j) Auflösung des Vereins (§ 9)
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern das Gesetz oder die Satzung keine andere Mehrheit verlangen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Verlangt mehr als ein Drittel der anwesenden Vollmitglieder des Vereins eine schriftliche Abstimmung, so ist diese durchzuführen. Wahlen sind schriftlich durchzuführen.
Auf Beschluss der Hauptversammlung können einzelne Beschlüsse auch in Textform (Bsp. Fax-Abstimmung) gefasst werden. Die Mitglieder sind in diesem Falle unverzüglich nach Feststellung des Beschlussergebnisses, ebenfalls in Textform, durch den Vorstand über den Beschluss zu informieren.
3. Von der Hauptversammlung wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll wird auf der Homepage der AGRBM veröffentlicht.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, welche die Fachanerkennung „Reproduktionsbiologie/AGRBM“ besitzen müssen:
Einer/m 1. Vorsitzenden
Einer/m 2. Vorsitzenden
Einer/m Schatzmeister/in
Zwei Beisitzern
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Anzahl der Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten abgegebenen Stimmen statt.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der erste und zweite Vorsitzende. Beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsbefugt. Andere Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder, welche über die Fachanerkennung „Reproduktionsbiologie/AGRBM“ verfügen, können durch Beschluss des Vorstandes zu besonderen Vertretern gem. § 30 BGB bestellt werden. Näheres sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt die vom Vorstand beschlossene Arbeitsordnung.
3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird dessen Aufgabe bis zur nächsten Wahl von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen. Der verbleibende Vorstand muss innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Hauptversammlung zur Nachwahl einberufen. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
4. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und immer dann, wenn die Vereinsbelange es erfordern. Die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern ist für die Gültigkeit aller Beschlüsse erforderlich. Entscheidungen werden nach dem Mehrheitsprinzip getroffen. Im Falle der Stimmengleichheit gilt die Stimme des ersten Vorsitzenden. Bei den Sitzungen wird ein Protokoll abgefasst, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
5. Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich.
§ 7
Finanzierung
1. Der Verein finanziert sich durch
a) Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder bezahlen Beiträge, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Die Zahlung des Beitrages wird im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Im Laufe eines Geschäftsjahres aufgenommene Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag.
b) Erträge aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.
2. Mittelverwendung
a) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
b) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen oder Aufgaben des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Kassenprüfer
1. Die Hauptversammlung wählt für den Zeitraum von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese müssen Vollmitglieder sein, dürfen aber nicht dem Vorstand angehören. Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der Finanztätigkeit des Vereins, insbesondere über die Einhaltung der Vorschriften, über die Buchführung und Übereinstimmung mit der Satzung sowie den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung Bericht über ihre Tätigkeit und unterbreiten einen Vorschlag über die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Änderungen der Satzung und Auflösung
1. Die Satzung kann grundsätzlich nur durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines schriftlichen und begründeten Vorschlages eines Drittels der Vollmitglieder geändert werden. Die beabsichtigten Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung im Voraus per E-Mail zugestellt werden und auf der Homepage der AGRBM bekannt gegeben werden. Darüber hinaus müssen die beabsichtigten Satzungsänderungen auf der Tagesordnung der Hauptversammlung enthalten sein.
2. Die Satzung kann nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder geändert werden. Änderungen der Satzung, die vom Vereinsregister zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit oder vom Finanzamt zur Anerkennung als Berufsverband verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Die Mitglieder sind auf der nächsten Hauptversammlung über die vorgenommene Satzungsänderung zu informieren.
3. Die Auflösung der AGRBM kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Für diese Hauptversammlung beträgt die Einladungsfrist vier Wochen. Die Hauptversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind. Sollte diese Anzahl nicht erreicht werden, so kann der Vorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen eine erneute Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberufen, die auch ohne Berücksichtigung der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf sind die Mitglieder in der Einladung hinzuweisen.
Die Auflösung der AGRBM bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
4. Im Fall der Auflösung werden die Aktiva der AGRBM an eine gemeinnützige Organisation übertragen, die notleidende Kinder in Deutschland unterstützt.
Vorliegende Neufassung der Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 08.05.2009 in München beschlossen und trat mit der Eintragung ins Vereinsregister am 03.07.2009 in Kraft.